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Satzung


Vereinssatzung des Kulturverein Winsen (Luhe) e. V. vom 27. 05.1963 in der Fassung vom 15.05.2017


§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Winsen (Luhe) e. V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist 21423 Winsen (Luhe).


§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und Gästen auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage deutsches und ausländisches Kulturgut zu vermitteln. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd simd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede über 14 Jahre alte natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der schriftlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres eines jeden Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig ist.
b) Ausschluss, der durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder mit mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist, beschlossen werden kann. Gegen den Ausschluss ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
c) Tod.
d) Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Personen, die sich in erheblicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, können als höchste Auszeichnung mit der Würde eines „Ehrenmitgliedes“ oder „Ehrenvorsitzenden“ bedacht werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung – der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.


§ 4 - Beiträge
Der Beitrag wird nach Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.


§ 5 - Beitrag (juristische Personen)
Juristische Personen, Betriebe, Gemeinschaften usw. können für ungenannte Mitglieder in der Zahl, die der Summe der gezahlten Beiträge entspricht, die Teilnahmeberechtigung an den Veranstaltungen des Vereins erwerben.


§ 6 - Besuch der Veranstaltungen durch Nichtmitglieder
An den Veranstaltungen des Vereins können auch Nichtmitglieder teilnehmen. Der Vorstand setzt das Eintrittsgeld für alle Veranstaltungen fest.


§ 7 - Organe
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung


§ 8 - Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich,
d) dem Geschäftsführer für den künstlerischen Bereich,
e) dem Kassenwart,
f) dessen Stellvertreter,
g) dem Schriftführer,
h) dessen Stellvertreter,
i) dem Leiter der Schlosskonzerte.

Die Geschäftsführer für den kaufmännischen und künstlerischen Bereich vertreten sich gegenseitig. Ein Vorstandsmitglied darf gleichzeitig Stellvertreter eines anderen sein, doch muß der Vorstand aus mindestens fünf Personen bestehen. Er ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres ergänzt sich der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, der auf der nächsten Jahreshauptversammlung für die Folgezeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Tätigkeiten des Vorstandes für den Verein dürfen im angemessenen Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26 a ESTG vergütet werden.


§ 9 - Geschäftsbericht
Der Vorstand hat einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen.


§ 10 - Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind erster Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich und der Geschäftsführer für den künstlerischen Bereich. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.


§ 11 - Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu bestellen, dessen Mitgliedern Einzelaufgaben übertragen werden können. Die Beiratsmitglieder haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimmen.


§ 12 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich mit Angabe von Gründen verlangt, einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Mitglieder. Termin und Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher im „Winsener Anzeiger“ bekanntgemacht werden.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, spätestens bis Ende Mai, einzuberufen. Ihr ist vom Vorstand ein Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.


§ 13 - Anträge für die Mitgliederversammlung
Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der angesetzten Zeit beim Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 14 - Wahlen und Beschlüsse
Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 15 - Wahl von Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenrevisoren.

Der jeweils dienstälteste Revisor muss jährlich durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren möglich. Vorstandsmitglieder können erst 3 Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand als Revisor gewählt werden.


§ 16 - Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse der Vereinsorgane sind in einem Protokollbuch niederzulegen und von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Winsen (Luhe), die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Winsen (Luhe), 15.05.2017